Es gibt Tätigkeitsgebiete, die in Artikel 2, Absatz 3 GwG klar als diesem Gesetz unterworfen definiert werden. Es gibt jedoch auch kompliziertere Fälle, bei denen eine umfassendere Analyse der vom Finanzintermediär ausgeübten Tätigkeiten erforderlich ist. Sollten Sie Zweifel oder Fragen haben, ob Sie diesem Gesetz unterliegen, so raten wir Ihnen, sich an einen in diesen Fragen spezialisierten Rechtsanwalt, an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder an das Sekretariat der ARIF zu wenden.

Der Grundgedanke im Kampf gegen die Geldwäscherei in der Schweiz ist die Selbstregulierung. Dies bedeutet, dass sich die Berufsgruppen auf verschiedenen Gebieten (Rechtsanwälte und Notare, Vermögensverwalter usw.) zu Selbstregulierungsorganisationen zusammengeschlossen haben. Es gibt jedoch drei „Branchenübergreifende“ Selbstregulierungsorganisationen, die von der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) anerkannt werden, die ARIF, VQF und PolyReg, denen jeder Finanzintermediär beitreten kann, ganz gleich welchen Beruf er ausübt. Die anderen SRO gehören entweder zu Unternehmen wie die Post oder die SBB, oder sie sind mit Berufsverbänden eng verbunden, die nur ihre eigenen Mitglieder aufnehmen. In allen Fällen können Sie jedoch auch einen Unterstellungsantrag auf Genehmigung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) direkt stellen.

Jeder Finanzintermediär muss mindestens einen GwG-Beauftragten haben. Er ist der Ansprechpartner der ARIF und der Behörden, muss von den Organen oder dem Personal ernannt worden sein und hat folgende Aufgaben zu erfüllen (man entnehme weitere Einzelheiten der Richtlinie 7 der ARIF) :

Umsetzung des GwG :

Der GwG-Beauftragte hat die internen Richtlinien festzulegen und dafür zu sorgen, dass alle Personen, die an den Tätigkeiten als Finanzintermediär teilnehmen, dieselben korrekt und gewissenhaft anwenden. Er hat bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen und bei der Entdeckung von berechtigtem Verdacht die vom Gesetz vorgeschriebenen Maßnahmen zu ergreifen.

Organisierung der Ausbildung und der Information :

Der GwG-Beauftragte hat die Mitarbeiter des Unternehmens über Fragen im Zusammenhang mit Geldwäscherei zu beraten und darauf zu achten, dass sie an den vorgeschriebenen Fortbildungsseminaren teilnehmen (Richtlinie 11). Der GwG-Beauftragte muss selbst über ein höheres Ausbildungsniveau in Bezug auf das GwG verfügen.

Formelle Kontrollen bei den Finanzintermediären werden wie folgt durchgeführt:

- jährlich durch einen akkreditierten GwG-Revisor, der seinen Revisionsbericht der ARIF unterbreitet;

- punktuell durch die ARIF, die ein oder zwei Mitglieder ihres Vorstands oder eine Drittperson mit dieser Aufgabe betrauen kann.

Es handelt sich um die Bescheinigung der Konformität der Kopie eines Dokuments mit dem Origial hat von einer offiziellen Behörde, von einem Notar oder von einem schweizerischen oder einem ausländischen Finanzintermediär, der einer dem GwG gleichwertigen Aufsicht unterstellt ist, zu stammen. Die Kopie kann auch vom Sekretariat der ARIF kostenlos beglaubigt werden, wenn das Originaldokument vorgelegt wird.

Die ARIF verlangt eine persönliche Erklärung mit der Begründung, warum diese Dokumente nicht eingereicht werden können, datiert und unterzeichnet. In gewissen Ausnahmefällen akzeptiert die ARIF auf einen schriftlichen und begründeten Antrag hin ein gleichwertiges Dokument. Beispiele im Fall von Diplomen: der Staatsanwalt bestätigt, dass der/die Betreffende bei der Anwaltskammer eingeschrieben ist, oder es wird ein Zeugnis der Institution, die das Diplom verliehen hat, oder das Zeugnis eines Berufsverbands, die nur die Inhaber eines bestimmten Diploms akzeptiert, vorgelegt usw.

Bevor die ARIF sich zu einem Aufnahmegesuch äußert, kann sie beschließen, eine oder mehrere Personen (meistens Vorstandsmitglieder) mit einer Voruntersuchung zu betrauen, um eine Diagnose über die Tätigkeit und die interne Organisation des Finanzintermediärs abzugeben, der das Aufnahmegesuch gestellt hat. Diese Kontrolle erfolgt auf Kosten des Kandidats.

Nach der Richtlinie 11 betreffend der Ausbildung, müssen folgende Personen an den Ausbildungskursen teilnehmen:

- die Mitglieder des Verwaltungsrats;

- die Gesellschafter von Personengesellschaften oder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung;

- die Mitglieder der Direktion, die allgemeine Mächte haben oder über eine Vollmacht verfügen;

- die GwG-Beauftragten;

- die Mitarbeiter, die an Geschägtsbeziehungen teilnehmen, die dem GwG unterliegen.

Innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt zur ARIF oder, was die neuen Mitarbeiter anbetrifft, innerhalb der ersten 6 Monaten nach ihrer Anstellung: 1 Tag Grundausbildung. Im Verlauf jeder Referenzperiode, die derjenigen ihrer Grundausbildung folgt, haben die ausbildungspflichtigen Personen eine einen halben Tag dauernde Weiterbildung zu ab-solvieren. Die Referenzperiode für die Teilnahme an den Weiterbildungskursen dauert jeweils vom 1. Juli eines ungeraden Jahres bis zum 30. Juni des folgenden ungeraden Jahres.

Jede natürliche oder juristische Person, welche als Finanzintermediär im Sinne von Art. 2 Abs. 3 GwG tätig oder dazu fähig ist, kann einen Mitgliedschaftsantrag an die ARIF stellen.
Bitte füllen Sie das Aufnahmegesuch vollständig aus und fügen Sie alle verlangten Dokumente bei.

Das GwG-Register ist eine zusammenfassende Liste aller dem GwG unterstellten Geschäftsbeziehungen.

Diese Liste kann auf Papier oder auf einem zuverlässigen und dauerhaften Datenträger erstellt werden. Sie muss direkt eingesehen werden können, ohne auf Akten Bezug zu nehmen. Sie ist bei jeder Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einer neuen Vertragspartei sofort zu vervollständigen und dann unter Bewahrung ihres chronologischen Ablaufs regelmässig zu aktualisieren.

Für jede Geschäftsbeziehung muss das Register sämtliche Daten zur Identität der Vertragspartei und der wirtschaftlich berechtigten Person enthalten. Es umfasst ferner einen durch den GwG-Beauftragten aktualisierten Abschnitt, der namentlich den Stand der Identifizierungen, die Abklärungen zu Transaktionen, die Massnahmen für eine erhöhte Wachsamkeit, die allfälligen gerichtlichen oder administrativen Verfahren sowie die verschiedenen vorgenommenen Prüfungen beinhaltet.

Das GwG-Register muss in der Schweiz aufbewahrt werden, vorzugsweise in den Räumlichkeiten des Unternehmens, oder an einem anderen sicheren und rasch zugänglichen Ort, um dessen einfache Einsichtnahme durch die Strafverfolgungs- und GwG-Aufsichtsbehörden sowie durch die Untersuchungsbeauftragten der ARIF und den GwG-Revisor des Finanzintermediärs zu gestatten.

Ist das GwG-Register aus irgendeinem Grund vorübergehend unvollständig, so muss das Mitglied dies in seiner Übereinstimmungserklärung für die Revisionsperiode angeben (AP 17). Ebenso hat der Revisor in seinem GwG-Revisionsbericht darauf hinzuweisen (AP 18).